Unterrichtsbefreiung

Erlass des MK vom 29.08.1995, zuletzt geändert 01.03.2016  
3.2 Befreiung vom Unterricht 
3.2.1 Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von der Konferenz nach §34 Abs.2 Nr.7 NSchG beschlossenen Grundsätzen. 
Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Erlass des MK vom 01.11.2012
Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, …, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen. 
Auf Antrag sind Schülerinnen und Schüler am Tag nach der Konfirmation oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren. 

Regelungen an der Oberschule Lachendorf:
Unter Berücksichtigung der gültigen Gesetze, Erlasse und Verfügungen gelten folgende Regelungen:

    • Vor und nach Ferien darf nur die Schulleitung entscheiden. (Kleiner Tipp: Bei einer Flugreise ab Hannover sollten Sie ein entsprechendes Genehmigungsschreiben vorsichtshalber mit sich führen.)
    • Die Klassenlehrkraft entscheidet bei Beurlaubungen bis zu einem Tag.
    • Ab zwei Tagen nimmt die Klassenlehrkraft den Antrag entgegen, hält Rücksprache mit der Schulleitung und diese trifft die Entscheidung.
    • Die Eltern sollen in ihrem schriftlichen Antrag auf Unterrichtsbefreiung „gute Gründe“ nennen, die eine Beurlaubung rechtfertigen.
    • Der versäumte Unterrichtsstoff muss von den vom Unterricht befreiten Schüler/innen möglichst schnell selbstständig nachgearbeitet werden.

Mögliche Gründe für eine Unterrichtsbefreiung können beispielsweise sein:

    • Feste im engeren Familienkreis, die vormittags stattfinden, wie zum Beispiel Silberne/Goldene Hochzeit, Hochzeit, Taufe, Todesfall, „runde, hohe“ Geburtstage,
    • Feste im engeren Familienkreis, die außerhalb stattfinden: Bei langen An- bzw. Rückfahrten kann bei den eben genannten Gründen und bei Konfirmationen eine Beurlaubung auch für den Tag des Ereignisses und/oder den darauf folgenden Tag ermöglicht werden,
    • Sportwettkämpfe: aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen (auch als Schiedsrichter) und Trainingslagern ab Kreisebene
    • Berufsvorbereitung: Gespräch mit dem Berufsberater, Eignungstest, Vorstellungsgespräch (ggf. nur stundenweise)
    • Fortbildungsveranstaltung/Ausbildungsveranstaltung: Besuch einer politischen Fortbildungsveranstaltung, einer SV-Fortbildungsveranstaltung, Führerscheinprüfung (ggf. nur stundenweise)
    • musisch-kulturelle Veranstaltungen: Die Teilnahme am Schützenfrühstück für Funktionsträger (Jugendschützenkönig, Minister, Begleiterin des Jugendkönigs) kann ermöglicht werden; Orchesterfreizeit
    • sonstige Gründe: Besuch von Ämtern (Jugendamt, Gericht, ….)

Arztbesuche sollen möglichst in den Nachmittag gelegt werden, um Unterrichtsversäumnisse zu vermeiden.

Antrag auf Unterrichtsbefreiung:  hier herunterladen