Durch den Landkreis angeordneter Unterrichtsausfall
Bei schlechtem Wetter (Eis, Schnee) entscheidet der Landkreis Celle, ob der Unterricht an allen oder eventuell an einigen Schulen ausfällt.
Er ordnet ggf. den Unterrichtsausfall an und lässt dies ab kurz nach 6.00 Uhr über Durchsagen im Radio (NDR) bekannt geben. Auf den Internetseiten des Landkreises (https://www.landkreis-celle.de/) erscheint ebenfalls eine Meldung!
Wird ein solcher Unterrichtsausfall angeordnet, fällt damit gleichzeitig die Schülerbeförderung aus!
Die Oberschule Lachendorf gewährleistet für Schülerinnen und Schüler, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule kommen, die Betreuung.
Eine weitere Informationsquelle bietet das Internet: Die Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen informiert aktuell und zuverlässig unter der Adresse https://www.vmz-niedersachsen.de/ . Klicken Sie dort in der Rubrik „Niedersachsen mobil“ einfach auf das Stichwort „Schulausfälle“. (Hinweis: Diese Webseite ist im Ernstfall überlastet!)
Was aber ist zu tun, wenn keine Durchsage für unsere Schule erfolgt?
Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung, ob der Schulweg für ihr Kind zu gefährlich ist. Wenn die Erziehungsberechtigten diese Frage für sich mit „Ja“ beantworten, behalten sie ihr Kind für einen Tag zu Hause.
Wir bitten in diesem Fall um eine kurze schriftliche Mitteilung, dass die Erziehungsberechtigten (und nicht die Kinder) die Entscheidung getroffen haben, ihr Kind wegen der extremen Witterungsbedingungen zu Hause zu lassen.
Informationsschriften des Landkreises Celle:
Hinweis für Lehrkräfte
Der Erlass vom 16.06.1997, dass Lehrkräfte an solchen Tagen nicht verpflichtet sind, zum Unterricht zu erscheinen, wurde mit Runderlass „Unterrichtsorganisation“ vom 20.08.2005, aufgehoben, der Runderlass wurde am 18.01.2021 erneuert.
ABER:
(Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst)
10.2 An Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbehinderten Beschäftigten, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in angemessenem Umfang Kurzurlaub/Arbeitsbefreiung erteilt oder eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist von der Dienststellenleitung nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung großzügig zu entscheiden.